Donnerstag, 5. August 2021

Tja, mit der Wahrheit ist dies so eine Sache bei der Exuntervermieterin... oder Märchenstunde hat begonnen.

Ja liebe Freunde, es ist einmal wieder soweit. Es ist spannend, wie man, um von seiner Fangemeinde bejubelt zu werden, halt Fakten verschweigt, oder so umbiegt, dass man bejubelt werden kann.

Aber gehen wir doch ein paar Wochen zurück.

Nachdem es keine Räumungsklage mehr gab, da dies gegenüber dem Gericht von beiden Parteien als erledigt mitgeteilt wurde, musste die Exuntermieterin dem Gericht einmal die Fakten mitteilen, die die Exuntervermieterin leider bisher vergaß mitzuteilen.

Ohne lange auf die vielen Einzelheiten einzugehen, sei nur ein Punkt zum Beispiel erwähnt, dass die Exuntervermieterin gegenüber dem Gericht verschwieg, dass das später von der Exuntermieterin angemietete Zimmer seit Jahren durch sie als Katerzimmer genutzt wurde und durch diese bis in die Wände volluriniert war.

Die Exuntermieterin benannte nicht nur Zeugen, sondern beschrieb auch die Beschaffenheit von Böden etc. ,über die die Exuntermieterin das Gericht getäuscht hatte. Sie erfand Esstrichböden die angeblich abgeschliffen werden mussten, obwohl es ein Boden aus Bodenverlegeplatten, drunter Holzbalken, war. Sier erfand einen hochwertigen Linoliumboden, die Exuntermieterin konnte jedoch verdeutlichen, dass es ein billiger Rollen-PVC für 6,-- der Quadratmeter war... usw.

Nachdem der Exuntervermieterin wohl klar wurde, jetzt wird es eng, entschloss man sich, alle bisherigen Klagepunkte, durch eine komplette Veränderung des Klageinhaltes hinter sich zu lassen und nur noch Geldbeträger geltend zu machen.

Einer Komplettänderung der Klage kann die Gegenpartei widersprechen. Widerspricht diese nicht, ersetzt der komplett neue Klageinhalt die alten Klgeinhalte, und die alten Klageinhalte sind nicht mehr existent und gelten als nie gegenüber dem Gericht vorgetragen!

Es erfolgte eine komplette Neuschrift der Klage durch die Exuntervermieterin, somit existierten die alten Klageinhalte nicht mehr. Bella Ciao, Bella Ciao.

Ach, wusste die Fangemeinde nicht? Wie schade...... hätte ja auch blöd ausgesehen, wenn die Exuntervermieterin mit den Fakten in die Öffentlichkeit gehen würde.

Tja und nun? Jetzt macht die Exuntervermieterin nur ein wenig das Händchen auf, weil sie ja Geld an das Kind zurückzahlen musste, welches ihr die ganzen Anwaltskosten vorstrecken musste.

Also sah man es als nützlicher an, statt um Beschädigungen und Mietmängel weiter zu streiten, zu versuchen wieder etwas in die Geldbörse zu bekommen. Kann man ja machen.....

Dennoch bezeichnet die Exuntervermieterin die Exuntermieterin weiter als Mietnomadin, was übrigens den Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung erfüllt.

Übrigens hat die Exuntervermieterin noch nicht einmal eine Ahnung, was ein Mietnomade ist:

Hier die Definition:

Mietnomaden ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses, die von vornherein nicht die Absicht haben, den entsprechenden Mietzins zu entrichten, und später, oft erst nach einer Räumungsklage oder auch Hals über Kopf, weiterziehen, ohne die Mietschulden zu begleichen.

Und den Zahn, die Exuntermieterin als "Mietnomadin" zu bezeichnen, wird der Exuntervermieterin sicher in nächster Zeit ein guter Anwalt ziehen, denn schließlich ist die Exuntermieterin mittlerweile sehr gut rechtsschutzversichert. Ach ja und an dieser Stelle der Hinweis, Bilderklau lohnt sich auch für Exuntervermieterinnen nicht.... kleiner Insider für Euch liebe Freunde und Familie. Ihr wisst ja, was gemeint ist.

Nun feiert die Exuntervermieterin ihren angeblichen Sieg.... natürlich wird nicht berichtet, was das Urteil beinhaltete.... ach und man erwähnt natürlich auch nicht, dass das Urteil nur ein Versäumnisurteil ist, und man erwähnt auch nicht, dass die Exuntervermieterin dagegen Rechtsmittel einlegen kann, was sie auch nunmehr mit einem Anwalt angehen wird.

Und warum erschien die Exuntermieterin nicht einfach? Ganz einfach, es ist sehr schwer in einem laufenden Verfahren einen Anwalt zu involvieren. Bisher bestritt die Exuntermieterin die Instanz vor dem AG selber und alleine. In der nächsten Instanz wird diese jedoch anwaltlich vertreten und es ist davon auszugehen, dass dann ein anderer Wind weht.

Diese Instanz beschäftigt sich dann jedoch nur mit dem obigen Urteilsinhalt. Mal einfach was dazu zu erfinden, ist nicht mehr für die Exuntervermieterin. Auch lebt die Widerklage der Exuntermieterin bei Einlegung des Rechtsmittels auf, also da wird noch einiges zu klären sein.

Feiern sollte man daher stets erst ganz zum Schluß. 

Damit Ihr, Freunde und Familie der Exuntermieterin die wahren Fakten seht, hier das Originalurteil.

Man beachte auf Seite 2 auch den Rechtsmittelhinweis:








Ja, Money, Money, Money.... aber das letzte Wort ist noch lange nicht gesprochen......

Weiter geht's.

Die Exuntervermieterin macht seit langer Zeit keinerlei Hehl daraus, dass sie finanziell sehr schwierige Zeiten hinter sich hat. Es ist weder ein Makel, noch bedeutet es ein Mensch ist wertlos, wenn er Schulden, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr begleichen kann.
Es kann oft viel schneller passieren, als man es sich in den kühnsten Träumen nur vorstellt. Arbeitslosigkeit, Krankheit, die Gründe können sehr vielschichtig sein.

Es gibt in Deutschland jeden Tag mehr Menschen, die in eine Regel- oder Privatinsolvenz gehen müssen. Leider noch verstärkt durch die Pandemie.

Die Exunterrmieterin, weil sie selbstverständlich ordnungsgemäß handelt, hat vor wenigen Wochen erneut die sogenannte Vermögensauskunft bei dem örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben, da ein Gläubiger die Abgabe beantragt hat. Weigert sich ein Schuldner diese abzugeben, kann ein Haftbefehl erlassen werden, damit der Schuldner gezwungen wird, die Vermögensauskunft abzuliefern..

Mag die Exuntervermieterin nunmehr behaupten, die Exuntermieterin hätte diesen Haftbefehl, ist auch dies falsch. Einmal abgegebene Vermögensauskunft = kein Gläubiger kann innerhalb von 2 Jahren den Schuldner noch einmal zur Abgabe, gegebenenfalls bei Verweigerung der Abgabe durch Haftbefehl und Zwangsvorführung beim Gerichtsvollzieher zwingen.

Die Exuntervermieterin hat ordnungsgemäß die Vermögensauskunft abgegeben.... Punkt. Diese muss ein Gläubiger sich dann halt einfach besorgen!

Ein Haftbefehl erfolgt nur, wenn man sich weigert diese gegenüber einem Gerichtsvollzieher abzugeben. Tja, leider liegt die Vermögensauskunft diesem jedoch vor. Somit Bullshit einen Haftbefehl zu beantragen.....

Nächster Fakt.

Die Exuntervermieterin hat keinerlei Ahnung, wie ein Privatinsolvenzverfahren abläuft, sollte die Exuntermieterin keine andere Möglichkeit zum Ausgleich ihrer Schulden haben und in eine Verbraucherinsolvenz gehen müssen. Hier die an den Tatsachen völlig vorbeigehende Meinung der Exuntervermieterin:





Richtig ist: Selbstverständlich kann die Exuntervermieterin jederzeit in die Verbraucherinsolvenz gehen. Dies kann die Exuntervermieterin gar nicht beeinflussen oder gar verhindern.

Und in Bezug auf Schulden und Pfändungen, darunter wohl auch Konto- und Gehaltspfändung sollte sich die Exuntervermieterin ja gut auskennen, denn sie hatte diese aufgrund einer Räumungsklage ihrer letzten Wohnung selber. 

Zu den Fakten:
    • Es spielt bei einem Insolvenzverfahren keine Rolle, wie hoch die Schulden sind oder wie viele Gläubiger ein Schuldner hat (vgl.§ 301 InsO). Die Insolvenz ist also die Basis für einen schuldenfreien Neuanfang.

      Dauer: Jetzt nur noch drei Jahre

      Für alle Verfahren seit dem 01.10.2020 gilt, dass die Schulden durch eine Privatinsolvenz nach drei Jahren gelöscht werden.

      Schutz vor Gläubigern

      Ist ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, profitiert man von dem sog. “Pfändungs- und Vollstreckungsschutz (vgl. §§ 8889 InsO). Gläubiger dürfen Schuldner ab dann nicht einmal mehr kontaktieren


    Ebenfalls muss kein Gläubiger zu irgendetwas seine Zustimmung geben. Dies ist nur der Fall, wenn Vermögen- oder bestimmte Einkünfte genutzt werden sollen, um Schuldentilgungen im ganz kleinen Stil vorzunehmen. Zu einer Rückzahlung, da müsste der Gläubiger zustimmen.

    Ist jedoch nichts da, also alles auch an Einkommen, was unter der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, in 2021 beträgt dies für eine Einzelperson monatlich 1.259,00 Euro an Einkommen, wird von Amtswegen die Insolvenz eröffnet!

    Es wird im Insolvenzverfahren dann festgestellt, dass es kein Vermögen- oder über der Pfändungsfreigrenze bestehendes Einkommen gibt. Es wird dann durch das Insolvenzgericht die Insolvenz nach Antrag begonnen.

    Sollte die Exuntermieterin leider in diese Privatinsolvenz gehen müssen, wird kein Gläubiger etwas erhalten, steigt ihr Einkommen nicht über monatlich 1.259,-- Euro.

    Steigt das Einkommen über diesen Betrag, werden steigende Beträge gegebenenfalls gepfändet und an die Gläubiger verteilt.

    Und dies nicht 7 Jahre lang, sondern nur noch 3 Jahre!

    Nach 3 Jahren erfolgt die Restschuldbefreiung und ein Schuldner ist komplett schuldenfrei.

    Also bevor man "Bullshit" von sich gibt um der jubelnden Menge was zu bieten, einfach mal googlen.

    Die Exuntervermieterin wusste über die finanzielle Situation der Exuntermieterin lange Zeit. Auch über deren Überlegungen bezüglich einer Privatinsolvenz. Denn diese ist dazu da, dass ein Schuldner ordentlich seine Schuldverhältnisse somit aufarbeitet!

    Im Moment der Klageeinreichung war somit der Exuntervermieterin klar, es besteht ein hohes Risiko, sollte sie ein Verfahren gewinnen, dennoch auf allem sitzen zu bleiben, da alles was die Exuntermieterin ihr schulden würde, in die Insolvenz fließ. Es hat niemand die Exuntervermieterin gezwungen zu klagen...... Das finanzielle Risiko hätte ihr ein guter Rechtsanwalt sicher auch einmal erklären können.

    Das die Exuntervermieterin bei einer Verbraucherinsolvenz gegebenenfalls auf diesen Kosten sitzen bleibt, dies hat nicht die Exuntermieterin verursacht. Es hat die Exuntervermieterin niemand gezwungen zu klagen! Es ist ihr alleiniges Risiko.

    In diesem Sinne, eine hoffentlich schöne und entspannte Zeit.






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